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§ 26 SächsHSFG
Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Landesrecht Sachsen

Teil 2 – Studium und Lehre → Abschnitt 1 – Studium

Titel: Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsHSFG
Gliederungs-Nr.: 711-8/3
Normtyp: Gesetz

§ 26 SächsHSFG – Wahlen der Studentenschaft

(1) Die Organe der Studentenschaft werden in freier, geheimer und gleicher Wahl nach der Wahlordnung der Studentenschaft gewählt.

(2) Ist die Studentenschaft in Fachschaften gegliedert, wählen deren Studenten den Fachschaftsrat. Jeder Fachschaftsrat wählt Vertreter in den Studentenrat. Die Wahlordnung kann vorsehen, dass in den Studentenrat weitere Mitglieder direkt gewählt werden können. Die von den Fachschaftsräten gewählten Mitglieder müssen über die Mehrheit verfügen.

(3) Ist die Studentenschaft nicht in Fachschaften gegliedert, wählen alle Studenten den Studentenrat.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 22. Juni 2023 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329).