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§ 35 SächsFischG
Fischereigesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz - SächsFischG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 7 – Bußgeldvorschriften, Einschränkung von Grundrechten

Titel: Fischereigesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz - SächsFischG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsFischG
Gliederungs-Nr.: 652-1/2
Normtyp: Gesetz

§ 35 SächsFischG – Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    als Betreiber entgegen § 3 Abs. 3 an bewirtschafteten Anlagen den Fischfang mit der Handangel durch Personen ohne Fischereischein ohne Anzeige bei der Fischereibehörde gestattet oder die betreffenden Personen nicht oder nur ungenügend unterweist, nicht beaufsichtigt oder die Unterweisung oder Beaufsichtigung nicht durch einen entsprechenden Fischereischeininhaber sicherstellt,

  2. 2.

    ein selbstständiges Fischereirecht ausübt, ohne dass dieses nach § 5 Abs. 3 Satz 3 in das Verzeichnis nach § 7 Abs. 1 eingetragen ist,

  3. 3.

    entgegen § 12 Abs. 1 als Hegepflichtiger seinen Hegeverpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt,

  4. 4.

    entgegen § 12 Abs. 2 Fische ohne Erlaubnis der Fischereibehörde einsetzt,

  5. 5.

    entgegen den Festsetzungen des Hegeplans nach § 13 Abs. 1 den Fischfang ausübt oder die Festsetzungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, ohne hierzu nach § 31 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Alternative 2 berechtigt zu sein,

  6. 6.

    auf überfluteten Grundstücken fischt, ohne nach § 14 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 2 dazu berechtigt zu sein,

  7. 7.

    entgegen § 14 Abs. 1 Satz 3 Maßnahmen trifft, die die Rückkehr der Fische in ein Gewässer erschweren oder verhindern, oder Maßnahmen nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 nicht duldet,

  8. 8.

    entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 als Pächter den Abschluss, die Änderung oder die vorzeitige Beendigung eines Pachtvertrags nicht oder nicht fristgemäß der Fischereibehörde anzeigt,

  9. 9.

    entgegen § 17 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1 die Fischerei ausübt,

  10. 10.

    entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 Erlaubnisscheine an Personen ausgibt, die zum Zeitpunkt der Ausgabe keinen gültigen Fischereischein besitzen,

  11. 11.

    entgegen § 19 Abs. 2 Satz 2 die Fischerei ausübt, ohne den Erlaubnisschein bei sich zu führen oder diesen auf Verlangen der Fischereiaufsicht nicht zur Einsichtnahme vorzeigt,

  12. 12.

    entgegen § 20 Abs. 1 den Fischfang mit Ausnahme der Entnahme von Fischnährtieren ausübt, ohne einen gültigen Fischereischein bei sich zu führen oder diesen auf Verlangen der Fischereiaufsicht nicht vorzeigt,

  13. 13.

    entgegen § 22 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 den Fischfang nicht in Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers ausübt,

  14. 14.

    entgegen § 24 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fischfang betreibt,

  15. 15.

    entgegen § 24 Abs. 1 Nr. 3 oder 6 Fischereigeräte oder sonstige Fangmittel bei sich führt,

  16. 16.

    wer den Verboten einer Schonbezirkserklärung nach § 25 Abs. 2 zuwider handelt,

  17. 17.

    entgegen § 26 Abs. 1 keine geeigneten Vorrichtungen anbringt, die das Eindringen der Fische verhindern,

  18. 18.

    entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 und 3 der Mitteilungspflicht nicht nachkommt,

  19. 19.

    entgegen § 28 Abs. 1 eine Vorrichtung anbringt, die den Fischwechsel verhindert,

  20. 20.

    entgegen § 28 Abs. 2 Satz 1 oder 2 den Fischwechsel nicht gewährleistet, ohne gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 entlastet zu sein,

  21. 21.

    entgegen § 28 Abs. 4 durch ständige Fischereivorrichtungen ein Gewässer für den Fischwechsel versperrt,

  22. 22.

    entgegen § 28 Abs. 5 ständige Fischereivorrichtungen während der Schonzeit nicht beseitigt oder abstellt,

  23. 23.

    entgegen § 31 Abs. 3 einer vollziehbaren Anordnung der Fischereibehörde zuwider handelt,

  24. 24.

    entgegen § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 4 den Fischereischein, den Erlaubnisschein oder sonstige Dokumente zur Identitätsfeststellung nicht zur Einsichtnahme vorzeigt oder die mit sich geführten Sachen, Fanggeräte, Fische, Fischnährtiere und Fischbehälter zur Kontrolle nicht vorzeigt,

  25. 25.

    entgegen § 32 Abs. 4 als Führer eines Wasserfahrzeuges, von dem aus der Fischfang betrieben wird, den Anordnungen der Fischereiaufseher nicht Folge leistet,

  26. 26.

    den Vorschriften einer aufgrund von § 33 erlassenen Rechtsverordnung zuwider handelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 17 bis 22 mit einer Geldbuße bis zu 25.000 EUR, im Übrigen mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden.

(3) Fischereigeräte und Fangmittel, die zur Vorbereitung oder Begehung von Ordnungswidrigkeiten gemäß Absatz 1 benutzt worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416, 3433) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, findet Anwendung. Eingezogene Fischereigeräte und Fangmittel sind nach Rechtskraft der Einziehung und, soweit eine Rückgabe oder Verwertung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, zu beseitigen.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist die Fischereibehörde.