§ 27 SächsFischG - Ablassen von Gewässern, Mindestwasserführung
Bibliographie
- Titel
- Fischereigesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz - SächsFischG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsFischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 652-1/2
(1) Der zum Ablassen eines Gewässers Berechtigte hat den betroffenen Fischereiausübungsberechtigten Beginn und voraussichtliche Dauer des Ablassens mindestens zehn Tage vorher schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Bei Gefahr im Verzug kann sofort abgelassen werden. Der Fischereiausübungsberechtigte ist hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(2) Einem Gewässer darf nicht soviel Wasser entzogen werden, dass hierdurch seine Eigenschaft als Lebensraum für Fische nachhaltig geschädigt wird.