Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 9 SächsFFG
Gesetz zur Förderung und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf im öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen (Sächsisches Frauenförderungsgesetz - SächsFFG)
Landesrecht Sachsen

Zweiter Abschnitt – Fördermaßnahmen

Titel: Gesetz zur Förderung und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf im öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen (Sächsisches Frauenförderungsgesetz - SächsFFG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsFFG
Gliederungs-Nr.: 13-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 SächsFFG – Fortbildung

(1) Frauen sind bei der Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen mindestens entsprechend ihrem Anteil an der jeweiligen Zielgruppe der Fortbildung zu berücksichtigen.

(2) Teilzeitbeschäftigten sind die gleichen beruflichen Fortbildungsmöglichkeiten einzuräumen wie Vollzeitbeschäftigten.

(3) Die Themen Frauendiskriminierung und Frauenförderung sind Teil von Fortbildungsprogrammen. Sie sind insbesondere bei Veranstaltungen für Beschäftigte mit Leitungsfunktionen vorzusehen.

(4) Frauen sind verstärkt als Leiterinnen und Referentinnen für Fortbildungsveranstaltungen zu gewinnen.

(5) Fortbildungsmaßnahmen sollen räumlich und zeitlich so angeboten werden, dass Beschäftigte mit Familienpflichten und Teilzeitbeschäftigte daran teilnehmen können. Möglichkeiten der Kinderbetreuung sollen im Bedarfsfall angeboten werden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch Artikel 7 Satz 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 850). Zur weiteren Anwendung s. § 31 des Gesetzes vom 19. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 850).