§ 6 SächsFAG
Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz - SächsFAG)
Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz - SächsFAG)
Landesrecht Sachsen
Abschnitt 3 – Allgemeine Schlüsselzuweisungen → Unterabschnitt 1 – Schlüsselzuweisungen nach mangelnder Steuerkraft an kreisangehörige Gemeinden
§ 6 SächsFAG – Allgemeines
(1) Die Höhe der Schlüsselzuweisungen an kreisangehörige Gemeinden bemisst sich für die einzelnen Gemeinden nach ihrer Steuerkraft und ihrem auf die Einwohnerin oder den Einwohner, die Schülerin oder den Schüler und das Kind unter 11 Jahren bezogenen durchschnittlichen Finanzbedarf, ausgedrückt durch die Bedarfsmesszahl.
(2) Die Schlüsselzuweisung wird auf der Grundlage der Bedarfsmesszahl (§ 7) und der Steuerkraftmesszahl (§ 8) nach Maßgabe des § 9 ermittelt.