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§ 23a SächsFAG
Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz - SächsFAG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 8 – Kommunales Vorsorgevermögen

Titel: Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz - SächsFAG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsFAG
Gliederungs-Nr.: 50-3
Normtyp: Gesetz

§ 23a SächsFAG – Kommunaler Strukturfonds

Aus dem im Jahr 2020 durch das Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens "Kommunaler Strukturfonds" vom 14. September 2018 (SächsGVBl. S. 797, 806) gebildeten Sondervermögen Kommunaler Strukturfonds werden nach § 22 in Verbindung mit § 22a Nummer 7 folgende Beträge entnommen:

1.im Jahr 202144 894 300 Euro,
2.im Jahr 202233 357 000 Euro,
3.im Jahr 202321 819 700 Euro und
4.im Jahr 202416 429 000 Euro.