§ 10 SächsFAG - Schlüsselzuweisungen nach mangelnder Steuerkraft an Kreisfreie Städte
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz - SächsFAG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 50-3
(1) Die zentralörtlichen Funktionen der Kreisfreien Städte sind bei der Bemessung der Schlüsselmasse für Kreisfreie Städte nach § 4 Absatz 1 berücksichtigt.
(2) Die Kreisfreien Städte erhalten jährlich Schlüsselzuweisungen, die in entsprechender Anwendung der Bestimmungen für die Schlüsselzuweisungen an kreisangehörige Gemeinden berechnet und ausgezahlt werden (§§ 6, 7 Absatz 1 und 2, Absatz 4 Satz 1 bis 13, Absatz 5 und 6 sowie §§ 8 und 9 Satz 1). Der Schüleransatz beträgt 71 Prozent der Schülerzahlen nach § 7 Absatz 4 Satz 4 bis 13. Der Ansatz für frühkindliche Bildung beträgt 76 Prozent der Kinderzahlen nach § 7 Absatz 5.
Die Nivellierungshebesätze für die Kreisfreien Städte betragen bei der
| 1. | Grundsteuer A | 320 Prozent, |
|---|---|---|
| 2. | Grundsteuer B | 630 Prozent, |
| 3. | Gewerbesteuer | 450 Prozent. |
(3) Der Hauptansatz der Kreisfreien Städte entspricht ihrer Einwohnerzahl (§ 30).