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§ 38 SächsDSUG
Sächsisches Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Sächsisches Datenschutz-Umsetzungsgesetz - SächsDSUG) 
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 6 – Sächsischer Datenschutzbeauftragter

Titel: Sächsisches Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Sächsisches Datenschutz-Umsetzungsgesetz - SächsDSUG) 
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsDSUG
Gliederungs-Nr.: 212-6
Normtyp: Gesetz

§ 38 SächsDSUG – Unabhängigkeit

(1) Der Sächsische Datenschutzbeauftragte handelt bei der Erfüllung seiner Aufgaben und bei der Ausübung seiner Befugnisse nach diesem Gesetz völlig unabhängig. Er unterliegt weder direkter noch indirekter Beeinflussung von außen und ersucht weder um Weisung noch nimmt er Weisungen entgegen.

(2) Der Sächsische Datenschutzbeauftragte unterliegt der Rechnungsprüfung durch den Sächsischen Rechnungshof, soweit hierdurch seine Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird.