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§ 35 SächsDSUG
Sächsisches Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Sächsisches Datenschutz-Umsetzungsgesetz - SächsDSUG) 
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 5 – Datenschutzbeauftragter

Titel: Sächsisches Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Sächsisches Datenschutz-Umsetzungsgesetz - SächsDSUG) 
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsDSUG
Gliederungs-Nr.: 212-6
Normtyp: Gesetz

§ 35 SächsDSUG – Stellung

(1) Der Verantwortliche hat sicherzustellen, dass der Datenschutzbeauftragte ordnungsgemäß und frühzeitig in alle mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen eingebunden wird.

(2) Der Verantwortliche unterstützt den Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach § 36, indem er die für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Ressourcen und den Zugang zu personenbezogenen Daten und Verarbeitungsvorgängen sowie die zur Erhaltung seines Fachwissens erforderlichen Ressourcen zur Verfügung stellt.

(3) Der Verantwortliche stellt sicher, dass der Datenschutzbeauftragte bei der Erfüllung seiner Aufgaben keine Anweisungen bezüglich der Ausübung dieser Aufgaben erhält. Der Datenschutzbeauftragte berichtet unmittelbar der höchsten Leitungsebene. Der Datenschutzbeauftragte darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden.

(4) Betroffene Personen können den Datenschutzbeauftragten zu allen mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und mit der Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß diesem Gesetz sowie anderen Rechtsvorschriften über den Datenschutz im Zusammenhang stehenden Fragen zu Rate ziehen. Der Datenschutzbeauftragte ist zur Verschwiegenheit über die Identität der betroffenen Person und über Umstände, die Rückschlüsse auf die betroffene Person zulassen, verpflichtet, soweit er nicht davon durch die betroffene Person befreit wird.

(5) Erhält der Datenschutzbeauftragte bei seiner Tätigkeit Kenntnis von Daten, für die dem Leiter oder einer bei dem Verantwortlichen beschäftigten Person aus beruflichen Gründen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, steht dieses Recht auch dem Datenschutzbeauftragten und den ihm unterstellten Bediensteten zu. Über die Ausübung dieses Rechts entscheidet die Person, der das Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen zusteht, es sei denn, dass diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann. Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht des Datenschutzbeauftragten reicht, unterliegen seine Akten und anderen Dokumente einem Beschlagnahmeverbot.