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§ 34 SächsDSUG
Sächsisches Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Sächsisches Datenschutz-Umsetzungsgesetz - SächsDSUG) 
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 5 – Datenschutzbeauftragter

Titel: Sächsisches Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Sächsisches Datenschutz-Umsetzungsgesetz - SächsDSUG) 
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsDSUG
Gliederungs-Nr.: 212-6
Normtyp: Gesetz

§ 34 SächsDSUG – Benennung

(1) Der Verantwortliche hat einen Datenschutzbeauftragten zu benennen. Diese Pflicht gilt nicht für Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit.

(2) Für mehrere Verantwortliche kann unter Berücksichtigung ihrer Organisationsstruktur und ihrer Größe ein gemeinsamer Datenschutzbeauftragter benannt werden.

(3) Der Datenschutzbeauftragte wird auf der Grundlage seiner beruflichen Qualifikation und insbesondere seines Fachwissens, das er auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis besitzt, sowie auf der Grundlage seiner Fähigkeit zur Erfüllung der Aufgaben nach § 36 benannt.

(4) Der Verantwortliche hat die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten zu veröffentlichen und diese Daten dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten innerhalb eines Monats nach der Benennung mitzuteilen.