§ 24 SächsDSUG
Sächsisches Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Sächsisches Datenschutz-Umsetzungsgesetz - SächsDSUG)
Sächsisches Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Sächsisches Datenschutz-Umsetzungsgesetz - SächsDSUG)
Landesrecht Sachsen
Abschnitt 4 – Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter
§ 24 SächsDSUG – Zusammenarbeit mit dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten
Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter haben mit dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben zusammenzuarbeiten.