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§ 13 SächsDSUG
Sächsisches Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Sächsisches Datenschutz-Umsetzungsgesetz - SächsDSUG) 
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 3 – Rechte der betroffenen Person

Titel: Sächsisches Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Sächsisches Datenschutz-Umsetzungsgesetz - SächsDSUG) 
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsDSUG
Gliederungs-Nr.: 212-6
Normtyp: Gesetz

§ 13 SächsDSUG – Auskunftsrecht

(1) Der Verantwortliche hat betroffenen Personen auf Antrag Auskunft darüber zu erteilen, ob er sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet. Betroffene Personen haben darüber hinaus das Recht, Informationen zu erhalten über:

  1. 1.

    die personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, und die Kategorie, zu der sie gehören,

  2. 2.

    alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten,

  3. 3.

    die Zwecke der Verarbeitung und deren Rechtsgrundlage,

  4. 4.

    die Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind, insbesondere bei Empfängern in Drittstaaten oder bei internationalen Organisationen,

  5. 5.

    die für die Daten geltende Speicherdauer oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer,

  6. 6.

    das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Verantwortlichen und

  7. 7.

    das Recht, den Sächsischen Datenschutzbeauftragten anzurufen, und dessen Kontaktdaten.

(2) Der Verantwortliche kann insoweit und solange von der Auskunft nach Absatz 1 Satz 1 absehen oder die Auskunftserteilung nach Absatz 1 Satz 2 teilweise oder vollständig einschränken, wie andernfalls

  1. 1.

    die Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Absatz 1 und 2,

  2. 2.

    die öffentliche Sicherheit oder

  3. 3.

    Rechtsgüter Dritter

gefährdet würden, wenn das Interesse an der Vermeidung dieser Gefahren das Informationsinteresse der betroffenen Person überwiegt.

(3) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst oder den Militärischen Abschirmdienst, ist sie nur mit Zustimmung der Stellen zulässig, an die die Daten übermittelt wurden.

(4) Der Verantwortliche hat die betroffene Person über das Absehen von einer Auskunft oder die Einschränkung einer Auskunft unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Dies gilt nicht, wenn bereits die Erteilung dieser Informationen eine Gefährdung im Sinne des Absatzes 2 mit sich bringen würde. Die Unterrichtung nach Satz 1 ist zu begründen, es sei denn, dass die Mitteilung der Gründe den mit dem Absehen von der Auskunft oder der Einschränkung der Auskunft verfolgten Zweck gefährden würde.

(5) Wird die betroffene Person nach Absatz 4 über das Absehen von der Auskunft oder die Einschränkung der Auskunft unterrichtet, kann sie ihr Auskunftsrecht auch über den Sächsischen Datenschutzbeauftragten ausüben. Der Verantwortliche hat die betroffene Person über diese Möglichkeit und darüber zu unterrichten, dass sie den Sächsischen Datenschutzbeauftragten anrufen oder gerichtlichen Rechtsschutz suchen kann. Macht die betroffene Person von ihrem Recht nach Satz 1 Gebrauch, ist die Auskunft auf ihr Verlangen dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten zu erteilen. Der Sächsische Datenschutzbeauftragte hat die betroffene Person zumindest darüber zu unterrichten, dass alle erforderlichen Prüfungen erfolgt sind oder eine Überprüfung durch ihn erfolgt ist. Die Mitteilung des Sächsischen Datenschutzbeauftragten an die betroffene Person kann die Information enthalten, ob datenschutzrechtliche Verstöße festgestellt wurden. Die Mitteilung darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des Verantwortlichen zulassen, sofern dieser keiner weitergehenden Auskunft zustimmt. Der Verantwortliche darf die Zustimmung nur insoweit und solange verweigern, wie er nach Absatz 2 von einer Auskunft absehen oder sie einschränken könnte. Der Sächsische Datenschutzbeauftragte hat zudem die betroffene Person über ihr Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz zu unterrichten.

(6) Der Verantwortliche hat die sachlichen oder rechtlichen Gründe für die Entscheidung zu dokumentieren.