§ 11 SächsDSUG
Sächsisches Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Sächsisches Datenschutz-Umsetzungsgesetz - SächsDSUG)
Sächsisches Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Sächsisches Datenschutz-Umsetzungsgesetz - SächsDSUG)
Landesrecht Sachsen
Abschnitt 3 – Rechte der betroffenen Person
§ 11 SächsDSUG – Allgemeine Informationen zur Datenverarbeitung
Der Verantwortliche hat in allgemeiner Form und für jedermann zugänglich Informationen zur Verfügung zu stellen über:
- 1.
die Existenz eines Verarbeitungsvorgangs,
- 2.
die Zwecke der von ihm vorgenommenen Verarbeitungen,
- 3.
die im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bestehenden Rechte der betroffenen Person auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung,
- 4.
den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie des Datenschutzbeauftragten und
- 5.
das Recht, den Sächsischen Datenschutzbeauftragten anzurufen, und dessen Kontaktdaten.