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§ 11 SächsDSUG
Sächsisches Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Sächsisches Datenschutz-Umsetzungsgesetz - SächsDSUG) 
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 3 – Rechte der betroffenen Person

Titel: Sächsisches Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Sächsisches Datenschutz-Umsetzungsgesetz - SächsDSUG) 
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsDSUG
Gliederungs-Nr.: 212-6
Normtyp: Gesetz

§ 11 SächsDSUG – Allgemeine Informationen zur Datenverarbeitung

Der Verantwortliche hat in allgemeiner Form und für jedermann zugänglich Informationen zur Verfügung zu stellen über:

  1. 1.

    die Existenz eines Verarbeitungsvorgangs,

  2. 2.

    die Zwecke der von ihm vorgenommenen Verarbeitungen,

  3. 3.

    die im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bestehenden Rechte der betroffenen Person auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung,

  4. 4.

    den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie des Datenschutzbeauftragten und

  5. 5.

    das Recht, den Sächsischen Datenschutzbeauftragten anzurufen, und dessen Kontaktdaten.