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§ 121 SächsDO
Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Landesrecht Sachsen

Elfter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsDO
Gliederungs-Nr.: 241-1
Normtyp: Gesetz

§ 121 SächsDO – Ausschließliche Zuständigkeit der Disziplinargerichte und bindende Wirkung der Entscheidungen (1)

(1) Für die Entscheidung im förmlichen Disziplinarverfahren und für die richterliche Nachprüfung der auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Anordnungen und Entscheidungen der Dienstvorgesetzten, Untersuchungsführer und Einleitungsbehörden sind die Disziplinargerichte ausschließlich zuständig.

(2) Die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Entscheidungen der Dienstvorgesetzten und Disziplinargerichte sind für die Beurteilung der vor einem Gericht geltend gemachten Rechte aus dem Beamtenverhältnis bindend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. April 2007 durch Artikel 11 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54). Zur weiteren Anwendung s. § 89 Abs. 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54).