§ 64 SächsBRKG - Kostentragung
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsBRKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28-8
Die Aufgabenträger tragen die Kosten, die durch die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz entstehen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Gleiches gilt für die nach § 39 zur Mitwirkung im Katastrophenschutz Verpflichteten.