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§ 38 SächsBG
Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 4 – Abordnung und Versetzung sowie Umbildung von Körperschaften

Titel: Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBG
Gliederungs-Nr.: 240-2/2
Normtyp: Gesetz

§ 38 SächsBG – Landesübergreifende Umbildung von Körperschaften

Im Falle landesübergreifender Körperschaftsumbildungen im Sinne von § 16 des Beamtenstatusgesetzes gelten § 35 Abs. 1 Satz 2 und § 36 entsprechend.