Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 8 SächsBG
Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 2 – Beamtenverhältnis

Titel: Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBG
Gliederungs-Nr.: 240-2/2
Normtyp: Gesetz

§ 8 SächsBG – Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe

(1) Folgende Ämter werden zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen:

  1. 1.

    alle Ämter der Besoldungsordnung B in Staatsbehörden,

  2. 2.

    alle Ämter der Besoldungsgruppe A 16, soweit sie mit der Leitung von Staatsbehörden oder Teilen von Staatsbehörden verbunden sind,

  3. 3.

    alle Ämter von Schulleiterinnen und Schulleitern ab Besoldungsgruppe A 14 sowie

  4. 4.

    alle Ämter ab Besoldungsgruppe A 12, einschließlich der Besoldungsordnung B, in Gemeinden, Landkreisen und sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit diese Ämter mit folgenden Funktionen verbunden sind:

    1. a)

      Sachgebietsleitung,

    2. b)

      Amtsleitung,

    3. c)

      Dezernatsleitung oder

    4. d)

      Leitung vergleichbarer Organisationseinheiten

    und soweit dies allgemein durch Satzung oder Beschluss bestimmt wurde.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Ämter,

  1. 1.

    die richterliche Unabhängigkeit besitzen,

  2. 2.

    die in § 57 genannt sind,

  3. 3.

    von Schulleiterinnen und Schulleitern, die zur Übertragung der Führungsfunktion erstmals in das Beamtenverhältnis berufen werden und eine Probezeit nach § 26 ableisten, und

  4. 4.

    der Generaldirektorin oder des Generaldirektors der Sächsischen Landesbibliothek - Staats- und Universitätsbibliothek Dresden.

(3) Die regelmäßige Probezeit beträgt zwei Jahre. Eine Verkürzung der Probezeit kann zugelassen werden; die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr. Zeiten, in denen der Beamtin oder dem Beamten die leitende Funktion nach Absatz 1 oder eine gleichwertige Funktion bereits übertragen worden ist, können auf die Probezeit angerechnet werden. Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht zulässig. Die Zeit einer Freistellung wegen Elternzeit oder einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gilt nicht als Probezeit.

(4) In ein Amt im Sinne des Absatzes 1 darf nur berufen werden, wer

  1. 1.

    sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet und

  2. 2.

    mit Ausnahme der Ableistung der Probezeit nach Absatz 3 die Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes auf Lebenszeit erfüllt.

Vom Tag der Ernennung an ruhen für die Dauer der Probezeit die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das der Beamtin oder dem Beamten zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen und Geschenken; das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht fort. Dienstvergehen, die mit Bezug auf das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, das Richterverhältnis auf Lebenszeit oder das Beamtenverhältnis auf Probe begangen worden sind, werden so verfolgt, als stünde die Beamtin oder der Beamte nur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit.

(5) Der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen von Absatz 4 Satz 1 zulassen. Befindet sich die Beamtin oder der Beamte nur in dem Beamtenverhältnis auf Probe, ist dieses zugleich Probezeit im Sinne von § 10 des Beamtenstatusgesetzes und § 26 Abs. 1. In diesem Fall findet § 26 Abs. 2 keine Anwendung. Die für die Beamtinnen und Beamten auf Probe geltenden Vorschriften des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.

(6) § 27 Abs. 3 findet keine Anwendung. § 27 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn einem Beamten auf Lebenszeit während der Probezeit nach Absatz 1 ein höherwertigeres Amt auf Probe nach dieser Vorschrift übertragen wird.