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Archivgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsArchivG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Archivgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsArchivG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsArchivG
Gliederungs-Nr.: 290-1
Normtyp: Gesetz

Archivgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsArchivG)

Vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 449)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486)

Inhaltsübersicht§§
  
Erster Abschnitt 
Allgemeines 
  
Geltungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
  
Zweiter Abschnitt 
Staatliches Archivwesen 
  
Organisation des staatlichen Archivwesens3
Aufgaben des Sächsischen Staatsarchivs4
Anbietung und Übernahme5
Rechtsansprüche betroffener Personen6
Deposita7
Verwaltung und Sicherung des Archivgutes8
Benutzung des Archivgutes9
Schutzfristen10
Übermittlung von Vervielfältigungen von Archivgut in besonderen Fällen11
  
Dritter Abschnitt 
Archive sonstiger öffentlicher Stellen 
  
Archiv des Landtages12
Kommunale Archive13
Archive von Hochschulen und Akademien14
Andere öffentliche Archive15
  
Vierter Abschnitt 
Schlussbestimmungen 
  
Verordnungsermächtigung16
Besondere Kategorien personenbezogener Daten17
Einschränkung eines Grundrechts18
Inkrafttreten19