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§ 8 SächsArchivG - Verwaltung und Sicherung des Archivgutes

Bibliographie

Titel
Archivgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsArchivG)
Amtliche Abkürzung
SächsArchivG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
290-1

(1) Das Sächsische Staatsarchiv hat das Verfügungsrecht über das Archivgut und ist verpflichtet, das Archivgut nach archivwissenschaftlichen Erkenntnissen zu bearbeiten und einer ordnungsgemäßen Benutzung zugänglich zu machen.

(2) Durch die Feststellung der Archivwürdigkeit und die Übernahme der Unterlagen gemäß § 5 Abs. 7 erfolgt ihre Widmung zu öffentlichem Archivgut. Die Widmung begründet eine hoheitliche Sachherrschaft, die durch bürgerlich-rechtliche Verfügungen nicht berührt wird. Das Sächsische Staatsarchiv kann von dem Besitzer die Herausgabe des öffentlichen Archivgutes verlangen.

(3) Das Archivgut ist in seiner Entstehungsform zu erhalten, soweit nicht archivfachliche Belange entgegenstehen. Es ist nachhaltig vor Schäden, Verlust, Vernichtung oder unbefugter Nutzung zu schützen.

(4) Archivgut ist ein Bestandteil des Landeskulturgutes; seine Veräußerung ist verboten.