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§ 6 SächsArchG
Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 1 – Führen der geschützten Berufsbezeichnung, Berufsaufgaben

Titel: Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsArchG
Gliederungs-Nr.: 604-3/3
Normtyp: Gesetz

§ 6 SächsArchG – Listenführung

(1) In den Listen nach § 5 Absatz 1 sind zu vermerken:

  1. 1.

    Mitgliedsnummer,

  2. 2.

    Zeitpunkt der Eintragung,

  3. 3.

    Familienname, Geburtsname und Vornamen,

  4. 4.

    Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht,

  5. 5.

    akademische Grade, Titel,

  6. 6.

    Art und Weise der Berufsausübung (§ 1 Absatz 2),

  7. 7.

    Fachrichtung und, sofern vorhanden, Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte sowie

  8. 8.

    eine ladungsfähige Anschrift und, soweit vorhanden, andere Kontaktdaten (beispielsweise Telefon-, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse).

Mit Einwilligung der oder des Betroffenen ist die Tätigkeit als Sachverständige oder Sachverständiger aufzunehmen. Eine Änderung dieser Daten hat "die Architektin, der Architekt, die Stadtplanerin oder der Stadtplaner der Architektenkammer Sachsen unverzüglich mitzuteilen, die die entsprechenden Korrekturen vornimmt.

(2) Die in eine Liste nach § 5 Absatz 1 Eingetragenen erhalten eine Urkunde über die Eintragung mit ihrer Mitgliedsnummer. Nach Löschung der Eintragung ist die Urkunde zurückzugeben.

(3) In der Liste und dem Verzeichnis nach § 5 Absatz 7 sind die Angaben des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 und 8 zu vermerken. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gelten entsprechend.