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§ 39 SächsArchG
Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 7 – Ordnungswidrigkeiten, Rechtsverordnungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsArchG
Gliederungs-Nr.: 604-3/3
Normtyp: Gesetz

§ 39 SächsArchG – Übergangsvorschriften

(1) Die bis zum 30. April 2014 erfolgten Eintragungen in die Architekten- und Stadtplanerliste und das damit verbundene Recht zur Führung der Berufsbezeichnung einschließlich des Zusatzes "Freier" zur Berufsbezeichnung behalten ihre Gültigkeit.

(2) Die bis zum 30. April 2014 gestellten Anträge auf Eintragung werden nach den bis zu diesem Tag gültigen Rechtsvorschriften abgeschlossen.

(3) Die Voraussetzungen der Mindestinhalte des Studiengangs entsprechend der Anlage gelten nicht für Personen, die ihr Studium bereits vor dem 1. Mai 2014 begonnen haben.

(4) Die Architektenkammer Sachsen wählt unverzüglich nach dem 1. Mai 2014 einen Ehrenausschuss. Bis zur Wahl des Ehrenausschusses finden die Regelungen zum berufsgerichtlichen Verfahren weiterhin Anwendung. Zum Zeitpunkt der Wahl bereits eingeleitete berufsgerichtliche Verfahren werden nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gültigen Rechtsvorschriften abgeschlossen. Die erste Amtszeit des Ehrenausschusses endet mit der Amtszeit der bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes sonstigen bestehenden Ausschüsse.

(5) Eine Antragstellerin oder ein Antragsteller, die oder der den erfolgreichen Abschluss eines Studiums in ihrer oder seiner Fachrichtung an einer Ingenieurschule oder Werkkunstschule in der Bundesrepublik Deutschland mit Prüfungszeugnis vor dem 1. Januar 1973 oder einer Fachschule in dem in Kapitel II Artikel 3 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 890) genannten Gebiet nachweist, das für alle Fachrichtungen ein technisches Grundstudium einschließen muss, wird abweichend von § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 als Architektin oder Architekt eingetragen, wenn sie oder er die übrigen Eintragungsvoraussetzungen erfüllt.

(6) Die Zuständigkeit nach § 14 Absatz 1 Nummer 10 geht sechs Monate nach dem 1. Mai 2014 auf die Architektenkammer Sachsen über.

(7) Die Anforderungen an das Berufspraktikum gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b gelten ab dem 1. März 2017 nicht für Personen, die zu diesem Zeitpunkt bereits eine Berufstätigkeit aufgenommen haben, die nach den bis zum 28. Februar 2017 geltenden Regelungen als Berufspraxis anerkannt werden konnte.

(8) Die inhaltlichen Anforderungen an die Diplomstudiengänge gelten nicht für Personen, die ihr Studium bereits vor dem 1. März 2017 begonnen haben.