Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 17 SächsArchG
Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 3 – Architektenkammer Sachsen

Titel: Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsArchG
Gliederungs-Nr.: 604-3/3
Normtyp: Gesetz

§ 17 SächsArchG – Aufgaben der Vertreterversammlung

(1) Die Vertreterversammlung entscheidet über die Angelegenheiten der Architektenkammer Sachsen, sofern diese nicht von einem anderen Organ wahrgenommen werden. Sie beschließt insbesondere über

  1. 1.

    den Erlass und die Änderung der Satzungen,

  2. 2.

    die Bildung von Ausschüssen und Untergliederungen nach § 12 Absatz 2,

  3. 3.

    die Wahl und die Abwahl der Präsidentin oder des Präsidenten, der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten, der Mitglieder des Vorstandes, der Ausschussvorsitzenden und -mitglieder,

  4. 4.

    den Haushaltsplan,

  5. 5.

    die Haushaltsrechnung,

  6. 6.

    die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes,

  7. 7.

    die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer und jeweils einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters,

  8. 8.

    den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten und

  9. 9.

    die Aufnahme von Darlehen sowie die Beteiligung an Unternehmen und die Mitgliedschaft in Vereinigungen und Verbänden.

(2) Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit der Vertreterversammlung zurückgestellt worden und tritt die Vertreterversammlung zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum zweiten Mal zusammen, ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Ladung zu dieser Sitzung ist darauf ausdrücklich hinzuweisen.

(3) Bei Beschlüssen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht. Stimmrechtsübertragungen sind ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 4 und 5 sowie zur vorzeitigen Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Vertreterversammlung.

(5) Bei Beschlüssen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 sind die von der Entlastung betroffenen Personen nicht antrags- und nicht stimmberechtigt; Absatz 2 Satz 1 bleibt hiervon unberührt.

(6) Beschlüsse, die die Festsetzung von Umlagen und Beiträgen betreffen, und Beschlüsse nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bedürfen vor ihrer Bekanntmachung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Der Haushaltsplan ist der Aufsichtsbehörde mindestens vier Wochen vor der Beschlussfassung zur Kenntnis zu geben. Das Ergebnis der Rechnungsprüfung ist dem Sächsischen Rechnungshof vorzulegen. Beschlüsse nach Absatz 1, die nicht einer Genehmigungspflicht nach diesem Gesetz unterliegen, sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Zustimmungen bleiben unberührt.