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§ 8 SächsAPO-Justiz-JVD
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizvollzugsdienst (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst - SächsAPO-Justiz-JVD)
Landesrecht Sachsen

Teil 2 – Vorbereitungsdienst → Abschnitt 2 – Gliederung des Vorbereitungsdienstes

Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizvollzugsdienst (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst - SächsAPO-Justiz-JVD)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsAPO-Justiz-JVD
Gliederungs-Nr.: 305-9/2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 SächsAPO-Justiz-JVD – Fachtheoretische Ausbildung

(1) Die fachtheoretische Ausbildung findet am Ausbildungszentrum Bobritzsch in Form von Präsenzunterricht sowie Online - und Selbstlernseminaren statt. Für die fachtheoretische Ausbildung ist das Ausbildungszentrum Bobritzsch verantwortlich.

(2) Der Unterricht wird durch hauptamtliche Lehrkräfte und Lehrbeauftragte erteilt. Die Lehrbeauftragten werden auf Vorschlag des Ausbildungszentrums Bobritzsch durch das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung in der Regel für die Dauer von vier Jahren bestellt. Die Bestellung kann verlängert werden. Es handelt sich dabei um eine Nebentätigkeit im anerkannten dienstlichen Interesse, erforderliche Dienstreisen gelten als angeordnet. Darüber hinaus können durch die Fachbereichsleitung externe Fachleute mit der Durchführung einzelner Unterrichtsveranstaltungen beauftragt werden.

(3) Durch Arbeitsgemeinschaften, Vorträge, Übungen, insbesondere in der Gesprächsführung, und durch Rollenspiele soll der Unterricht wirklichkeitsnah gestaltet werden. Im Rahmen der Unterrichtsveranstaltungen sind auch Klausuren zu schreiben und Hausarbeiten zu fertigen. Diese werden benotet. Die Anzahl der Unterrichtsstunden, der Klausuren und der Hausarbeiten wird durch den Rahmenstoffplan für die fachtheoretische Ausbildung bestimmt. Praktika und Exkursionen vertiefen die Ausbildung.

(4) Der Stundenplan wird durch das Ausbildungszentrum Bobritzsch in Abstimmung mit dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung auf der Grundlage des Rahmenstoffplans für die fachtheoretische Ausbildung erstellt.

(5) In der fachtheoretischen Ausbildung soll das erforderliche Fachwissen vermittelt werden. Die in der berufspraktischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sollen erweitert und vertieft werden. Der Schwerpunkt der Ausbildung ist auf die Entwicklung von Handlungskompetenz zu legen.

(6) Die fachtheoretische Ausbildung hat folgende Inhalte:

  1. 1.

    Justizvollzug und seine gesellschaftliche Bedeutung, insbesondere Staats- und Gesellschaftslehre sowie Grundzüge des Straf- und Strafverfahrensrechts mit Bezügen zum Justizvollzug (Sachgebiet 1);

  2. 2.

    Vollzugsrecht, insbesondere Strafvollzug und Untersuchungshaftvollzug (Sachgebiet 2);

  3. 3.

    Vollzugsverwaltungskunde, insbesondere Grundzüge des öffentlichen Dienstrechts, des Haushaltswesens, der Arbeits- und Wirtschaftsverwaltung sowie der Organisation der Vollzugsgeschäftsstelle (Sachgebiet 3);

  4. 4.

    sozialwissenschaftliche Grundlagen, insbesondere Grundzüge der Pädagogik und Psychologie mit Bezügen zum Justizvollzug, Straffälligenhilfe und Kriminalprävention (Sachgebiet 4);

  5. 5.

    Reflexionen zur Berufsethik, insbesondere Entwicklung der professionellen Rolle, Psychohygiene, verantwortungsvoller Umgang mit Macht, interkulturelle Themen und Radikalisierungsprävention (Sachgebiet 5);

  6. 6.

    Deeskalationstechniken sowie Eingriffs- und Sicherungstechniken zur Gefahrenabwehr (Sachgebiet 6).