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§ 7 SächsAPO-Justiz-JVD
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizvollzugsdienst (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst - SächsAPO-Justiz-JVD)
Landesrecht Sachsen

Teil 2 – Vorbereitungsdienst → Abschnitt 2 – Gliederung des Vorbereitungsdienstes

Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizvollzugsdienst (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst - SächsAPO-Justiz-JVD)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsAPO-Justiz-JVD
Gliederungs-Nr.: 305-9/2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 SächsAPO-Justiz-JVD – Berufspraktische Ausbildung

(1) Die berufspraktische Ausbildung soll neben der Ausbildungsanstalt in mindestens einer weiteren Justizvollzugsanstalt erfolgen. Dabei sollen die Anwärterinnen und Anwärter unterschiedliche Vollzugsformen kennenlernen.

(2) Für die berufspraktische Ausbildung ist die Leitung der Ausbildungsanstalt verantwortlich. Sie bestellt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung eine Beamtin oder einen Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 zur oder zum Ausbildungsbediensteten. Die oder der Ausbildungsbedienstete überwacht die Ausbildung und ist während der berufspraktischen Ausbildung Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Anwärterinnen und Anwärter.

(3) Der Leitung der Ausbildungsanstalt bestimmt im Benehmen mit der oder dem Ausbildungsbediensteten die Bediensteten, denen Anwärterinnen und Anwärter zur Ausbildung zugewiesen werden.

(4) Die Anwärterinnen und Anwärter sind auf der Grundlage des Rahmenstoffplanes für die berufspraktische Ausbildung mit allen Aufgaben des Justizvollzugsdienstes und den einschlägigen Vorschriften am Ausbildungsplatz vertraut zu machen. Die Bearbeitung einzelner Aufgaben wird benotet. Die Lernziele, der zu vermittelnde Lernstoff und die Notenvergabe werden durch den Rahmenstoffplan für die berufspraktische Ausbildung bestimmt.

(5) Während der berufspraktischen Ausbildung soll den Anwärterinnen und Anwärtern Gelegenheit gegeben werden, die Ausbildungsinhalte in Arbeitsgemeinschaften zu vertiefen.