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§ 5 SächsAPO-Justiz-JVD
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizvollzugsdienst (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst - SächsAPO-Justiz-JVD)
Landesrecht Sachsen

Teil 2 – Vorbereitungsdienst → Abschnitt 2 – Gliederung des Vorbereitungsdienstes

Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizvollzugsdienst (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst - SächsAPO-Justiz-JVD)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsAPO-Justiz-JVD
Gliederungs-Nr.: 305-9/2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 SächsAPO-Justiz-JVD – Ausbildungsverlauf

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre und beginnt regelmäßig am 1. September. Er umfasst die Ausbildungsabschnitte:

  1. 1.

    Einführung,

  2. 2.

    berufspraktische Ausbildung,

  3. 3.

    fachtheoretische Ausbildung und

  4. 4.

    praktische Erprobung.

Die fachtheoretische Ausbildung dauert regelmäßig sieben Monate.

(2) Die berufspraktische Ausbildung besteht aus zwei Abschnitten und die fachtheoretische Ausbildung besteht aus drei Abschnitten, die jeweils inhaltlich und zeitlich aufeinander abgestimmt sind und aufeinander aufbauen. Die Abschnitte der berufspraktischen und fachtheoretischen Ausbildung wechseln einander ab. Der dritte Abschnitt der fachtheoretischen Ausbildung dient in erster Linie der Vorbereitung auf die Laufbahnprüfung.

(3) Inhalt, Umfang und Gliederung der fachtheoretischen und berufspraktischen Ausbildungsabschnitte bestimmt jeweils ein Rahmenstoffplan. Der Rahmenstoffplan für die fachtheoretische Ausbildung wird vom Ausbildungszentrum Bobritzsch im Benehmen mit den Ausbildungsanstalten erstellt und fortgeschrieben und bedarf der Genehmigung durch das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. Der Rahmenstoffplan für die berufspraktische Ausbildung wird durch das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung im Benehmen mit den Ausbildungsanstalten erstellt und fortgeschrieben.

(4) Auf den Vorbereitungsdienst können Zeiten einer beruflichen Tätigkeit im Justizvollzugsdienst, die geeignet ist, die für die Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten zu vermitteln, bis zu einer Dauer von vier Monaten angerechnet werden. Durch die Anrechnung verkürzt sich die berufspraktische Ausbildung entsprechend. Über die Anrechnung entscheidet das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung.