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§ 3 SächsAPO-Justiz-JVD
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizvollzugsdienst (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst - SächsAPO-Justiz-JVD)
Landesrecht Sachsen

Teil 2 – Vorbereitungsdienst → Abschnitt 1 – Einstellung in den Vorbereitungsdienst

Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizvollzugsdienst (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst - SächsAPO-Justiz-JVD)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsAPO-Justiz-JVD
Gliederungs-Nr.: 305-9/2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 SächsAPO-Justiz-JVD – Auswahl und Einstellung

(1) Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung bestimmt die Justizvollzugsanstalten, bei denen Anwärterinnen und Anwärter ausgebildet werden (Ausbildungsanstalten). Die Ausbildungsanstalten sind auch Einstellungsbehörden für die jeweiligen Anwärterinnen und Anwärter.

(2) Das Ausbildungszentrum Bobritzsch führt ein Verfahren zur Ermittlung geeigneter Bewerberinnen und Bewerber durch, soweit diese Aufgabe nicht den Auswahlausschüssen nach der Verwaltungsvereinbarung zwischen den Sächsischen Staatsministerien des Innern, der Justiz, der Finanzen sowie für Soziales und Verbraucherschutz, dem Sächsischen Städte- und Gemeindetag e. V., dem Sächsischen Landkreistag e. V., der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland, dem Kommunalen Sozialverband Sachsen sowie der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum zur Regelung des zentralen Auswahlverfahrens für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 und die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 vom 12. Oktober 2018 (SächsABl. 2019 S. 888) übertragen ist. Dabei wird besonderes Augenmerk auf die persönliche Kompetenz und charakterliche Eignung der Bewerberinnen und Bewerber und auf deren Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung gelegt.

(3) Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung entscheidet nach Abschluss des Verfahrens nach Absatz 2, welche Bewerberinnen und Bewerber von welcher Ausbildungsanstalt eingestellt werden.