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§ 2 SächsAPO-Justiz-JVD
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizvollzugsdienst (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst - SächsAPO-Justiz-JVD)
Landesrecht Sachsen

Teil 2 – Vorbereitungsdienst → Abschnitt 1 – Einstellung in den Vorbereitungsdienst

Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizvollzugsdienst (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst - SächsAPO-Justiz-JVD)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsAPO-Justiz-JVD
Gliederungs-Nr.: 305-9/2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 SächsAPO-Justiz-JVD – Einstellungsvoraussetzungen

(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

  1. 1.

    das 18., aber noch nicht das 40. Lebensjahr vollendet hat und

  2. 2.

    an einem Auswahlverfahren nach § 3 Absatz 2 erfolgreich teilgenommen hat.

(2) Weitere Voraussetzung ist der Besitz eines Führerscheins, mindestens der Klasse B. Sofern diese Voraussetzung bis zur Einstellung noch nicht erfüllt ist, kann der Anwärterin oder dem Anwärter gestattet werden, den Nachweis des Besitzes des Führerscheins bis zum Ende der Ausbildung zu erbringen. Solange der Nachweis nicht erbracht ist, soll eine Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe nicht erfolgen. Hierauf ist die Anwärterin oder der Anwärter bei der Einstellung hinzuweisen.

(3) Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht für Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins gemäß § 9 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 90 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und in den Fällen des § 7 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes.