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§ 12 SächsAPO-Justiz-JVD
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizvollzugsdienst (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst - SächsAPO-Justiz-JVD)
Landesrecht Sachsen

Teil 2 – Vorbereitungsdienst → Abschnitt 2 – Gliederung des Vorbereitungsdienstes

Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizvollzugsdienst (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst - SächsAPO-Justiz-JVD)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsAPO-Justiz-JVD
Gliederungs-Nr.: 305-9/2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 12 SächsAPO-Justiz-JVD – Wiederholung von Abschnitten

(1) Wer das Ausbildungsziel eines Abschnitts nicht erreicht hat, kann von der Ausbildungsanstalt im Einvernehmen mit dem Ausbildungszentrum Bobritzsch und dem Sächsischen Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Wiederholung des Abschnitts in einen nachfolgenden Ausbildungsjahrgang zurückgestellt werden. Es kann nur ein Abschnitt einmal wiederholt werden.

(2) Das Ausbildungsziel hat erreicht

  1. 1.

    in einem fachtheoretischen oder berufspraktischen Abschnitt, wer eine Durchschnittsnote von mindestens "ausreichend" erzielt hat und

  2. 2.

    in einem fachtheoretischen Abschnitt auch diejenige oder derjenige, die oder der in mindestens der Hälfte der Klausuren eine Bewertung mit mindestens "ausreichend" erzielt hat, wobei die Klausuren aus den Sachgebieten nach § 8 Absatz 6 Nummer 2 und 4 doppelt gezählt werden.

(3) Von einer Zurückstellung ist abzusehen, wenn

  1. 1.

    nicht zu erwarten ist, dass bei der Wiederholung des Abschnitts das Ausbildungsziel erreicht werden wird oder

  2. 2.

    die Anwärterin oder der Anwärter das Nichterreichen des Ausbildungsziels zu vertreten hat.

(4) Wird von der Zurückstellung aus den in Absatz 3 genannten Gründen abgesehen oder erreicht die Anwärterin oder der Anwärter auch im nochmals abgeleisteten Abschnitt das Ausbildungsziel nicht, ist sie oder er zu entlassen.