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§ 11 SächsAPO-Justiz-JVD
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizvollzugsdienst (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst - SächsAPO-Justiz-JVD)
Landesrecht Sachsen

Teil 2 – Vorbereitungsdienst → Abschnitt 2 – Gliederung des Vorbereitungsdienstes

Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizvollzugsdienst (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst - SächsAPO-Justiz-JVD)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsAPO-Justiz-JVD
Gliederungs-Nr.: 305-9/2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 11 SächsAPO-Justiz-JVD – Urlaub und Unterbrechung der Ausbildung

(1) Während der fachtheoretischen Ausbildung ist die Gewährung von Erholungsurlaub grundsätzlich ausgeschlossen.

(2) Erholungsurlaub und Urlaub in anderen Fällen erteilt die Ausbildungsanstalt nach Anhörung der/des Ausbildungsbediensteten, während der fachtheoretischen Ausbildung nach Anhörung der Fachbereichsleitung. Urlaubsjahr ist das Ausbildungsjahr. Dieses bestimmt sich jeweils nach dem Ausbildungsbeginn.

(3) Soweit Unterbrechungen aus anderen Gründen dreißig Arbeitstage je Ausbildungsjahr insgesamt oder zwanzig Arbeitstage in der fachtheoretischen Ausbildung übersteigen, entscheidet die Ausbildungsanstalt aufgrund der Leistungen und unter Berücksichtigung einer Selbsteinschätzung der oder des Betroffenen, ob eine Rückstellung in den nachfolgenden Ausbildungsjahrgang erfolgt.