Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz)
Dritter Teil – Angehörige des öffentlichen Dienstes im Landtag → Zweiter Abschnitt – Abgeordnete mit einem mit dem Mandat vereinbaren Amt
§ 39 SächsAbgG – Angehörige des öffentlichen Dienstes und Bedienstete verwandter Einrichtungen, Bedienstete in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes
(1) § 37 gilt sinngemäß für die anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes sowie die Bediensteten der juristischen Personen und Organisationen im Sinne des § 29 Abs. 3, deren Rechte und Pflichten nicht nach § 30 oder § 36 Abs. 1 ruhen. Für die Nachentrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung gilt § 17 Abs. 2 entsprechend.
(2) Die Rechtsstellung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes sowie der Bediensteten der juristischen Personen und Organisationen im Sinne des § 29 Abs. 3, die der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes angehören und deren Rechte und Pflichten aus dem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis nicht ruhen, richtet sich nach den für vergleichbare Bedienstete dieses Landes geltenden Vorschriften. In Ermangelung solcher Vorschriften sind Absatz 1 Satz 2 sowie § 37 anzuwenden.