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Anlage 1.6.2.1 RVG
Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) 
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: RVG
Gliederungs-Nr.: 368-3
Normtyp: Gesetz

Anlage 1.6.2.1 RVG – Unterabschnitt 1
Allgemeine Gebühren

Nr.GebührentatbestandGebühr
Wahlverteidiger oder Verfahrensbevollmächtigtergerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt
6200Grundgebühr44,00 bis 385,00 €172,00 €
Die Gebühr entsteht neben der Verfahrensgebühr für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall nur einmal, unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt.
6201Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin stattfindet44,00 bis 407,00 €180,00 €
Die Gebühr entsteht für die Teilnahme an außergerichtlichen Anhörungsterminen und außergerichtlichen Terminen zur Beweiserhebung.  
Unterabschnitt 2
Außergerichtliches Verfahren