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§ 38 RiGBln
Richtergesetz des Landes Berlin (Berliner Richtergesetz - RiGBln)
Landesrecht Berlin

Kapitel 3 – Richtervertretungen und Vertretungen ehrenamtlicher Richterinnen und Richter → Abschnitt 2 – Richterräte

Titel: Richtergesetz des Landes Berlin (Berliner Richtergesetz - RiGBln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: RiGBln
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 38 RiGBln – Ausschluss, Auflösung

Ein Viertel der Wahlberechtigten kann auf Ausschluss eines Mitglieds aus dem Richterrat oder auf Auflösung des Richterrats wegen grober Verletzung gesetzlicher Pflichten klagen. Der Richterrat kann aus den gleichen Gründen auf Ausschluss eines Mitglieds klagen.