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§ 15f RiG M-V - Entsprechende Geltung für Bezirksrichterräte und Hauptrichterrat

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Amtliche Abkürzung
RiG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
301-1

Die §§ 15c bis 15e gelten für die Bezirksrichterräte und den Hauptrichterrat entsprechend.