§ 19 RiG
Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Landesrecht Saarland
Zweiter Teil – Richtervertretungen → II. Abschnitt – Richterräte
§ 19 RiG – Wahlvorstand
(1) Spätestens sechs Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Richterrat einen Wahlvorstand, der bei weniger als zehn wahlberechtigten Richtern aus einem Richter, im Übrigen aus drei Richtern besteht.
(2) Besteht vier Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Richterrats kein Wahlvorstand, so beruft der Präsident oder der Aufsicht führende Richter des Gerichts, bei dem der Richterrat gebildet ist, auf Antrag von mindestens zwei Wahlberechtigten eine Versammlung der zu dem Richterrat wahlberechtigten Richtern zur Wahl des Wahlvorstandes ein. Die Richterversammlung wählt einen Versammlungsleiter.