§ 17 RiG
Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Landesrecht Saarland
Zweiter Teil – Richtervertretungen → II. Abschnitt – Richterräte
§ 17 RiG – Zusammensetzung
Die Richterräte bestehen
- 1.aus fünf Richtern, wenn das Gericht oder die Gerichte, für die der Richterrat gebildet ist, mehr als fünfzig Planstellen für Richter haben,
- 2.aus drei Richtern, wenn das Gericht oder die Gerichte, für die der Richterrat gebildet ist, fünfzehn bis fünfzig Planstellen für Richter haben,
- 3.im Übrigen aus einem Richter.