§ 38 RiG M-V
Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Dritter Abschnitt – Richterdienstgerichte → Zweiter Teil – Besetzung
§ 38 RiG M-V – Erlöschen und Ruhen des Amts
(1) Das Amt eines Mitglieds eines Richterdienstgerichts erlischt, wenn
- 1.
eine Voraussetzung für die Berufung in das Amt wegfällt,
- 2.
er oder sie im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe oder im förmlichen Disziplinarverfahren zu Geldbuße oder einer schweren Strafe rechtskräftig verurteilt wird,
- 3.
er oder sie nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes seines Amtes erhoben wird.
(2) Die Rechte und die Pflichten als Mitglied ruhen während einer Abordnung an eine Verwaltungsbehörde oder an eine andere Stelle als ein Gericht.