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Art. 3 RHG - Mitglieder

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Bayerischen Obersten Rechnungshof (Rechnungshofgesetz - RHG)
Amtliche Abkürzung
RHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
630-15-F

(1) Mitglieder des Obersten Rechnungshofs sind der Präsident, der Vizepräsident, die Abteilungsleiter und die Prüfungsgebietsleiter.

(2) Zum Mitglied des Obersten Rechnungshofs kann nur ernannt werden, wer für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert ist und über die erforderliche Verwaltungserfahrung verfügt. Der Präsident, der Vizepräsident und die Hälfte der weiteren Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt haben.

(3) Die Mitglieder des Obersten Rechnungshofs sind mindestens Leitende Ministerialräte. Der Präsident wird in ein Beamtenverhältnis auf Zeit gemäß Art. 80 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung berufen; Wiederwahl ist ausgeschlossen. Die übrigen Mitglieder müssen Beamte auf Lebenszeit sein.