§ 13 RHG
Gesetz über den Rechnungshof des Saarlandes (Rechnungshofgesetz - RHG) Gesetz Nr. 943
Gesetz über den Rechnungshof des Saarlandes (Rechnungshofgesetz - RHG) Gesetz Nr. 943
Landesrecht Saarland
§ 13 RHG
Ist in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, in Satzungen oder Vereinbarungen auf Vorschriften oder Bezeichnungen verwiesen, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert sind, so treten an deren Stelle die Vorschriften und Bezeichnungen dieses Gesetzes.