Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 49 RettDG LSA
Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 10 – Schlussbestimmungen

Titel: Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: RettDG LSA
Gliederungs-Nr.: 2154.9
Normtyp: Gesetz

§ 49 RettDG LSA – Übergangs- und Anwendungsvorschriften

(1) Die zum 31. Dezember 2012 bestehenden Genehmigungen nach § 11 des Rettungsdienstgesetzes Sachsen-Anhalt und damit im Zusammenhang stehende oder sonstige Vereinbarungen über die Erbringung rettungsdienstlicher Leistungen zwischen Trägern des Rettungsdienstes und Leistungserbringern entsprechend den Vorschriften des Rettungsdienstgesetzes Sachsen-Anhalt gelten bis zum Zeitpunkt ihrer Befristung, vorbehaltlich einer sonstigen Beendigung oder Unwirksamkeit, fort.

(2) Auf Genehmigungen und Vereinbarungen nach Absatz 1 findet § 12 Abs. 1 und 2 des Rettungsdienstgesetzes Sachsen-Anhalt Anwendung. In den Fällen des Satzes 1 findet dieses Gesetz insoweit Anwendung, als es bestehenden und dem Rettungsdienstgesetz Sachsen-Anhalt entsprechenden Genehmigungen und Vereinbarungen nach Absatz 1 nicht entgegensteht. § 37 findet in diesem Fall keine Anwendung.

(2a) Personen, denen vor Außerkrafttreten des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686, 2722), die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Rettungsassistent erteilt worden ist, können anstelle eines Notfallsanitäters weiterhin die Aufgaben eines Rettungsassistenten für die Dauer von längstens zehn Jahren ab dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt wahrnehmen.

(3) Die zum 31. Dezember 2012 bestehenden Vereinbarungen der Benutzungsentgelte nach § 12 Abs. 2 des Rettungsdienstgesetzes Sachsen-Anhalt und Satzungen nach § 12 Abs. 4 des Rettungsdienstgesetzes Sachsen-Anhalt für die Abrechnungsperiode 2013 gelten fort. In den Fällen, in denen bis zum 31. Dezember 2012 noch keine Vereinbarungen oder Satzungen für das Jahr 2013 vorliegen, einschließlich der vor der Schiedsstelle nach § 12 Abs. 3 des Rettungsdienstgesetzes Sachsen-Anhalt noch nicht nach § 10 Abs. 1 der Verordnung über die Rettungsdienst-Schiedsstelle vom 14. Januar 2011 (GVBl. LSA S. 19) entschiedenen oder anderweitig beendeten Verfahren, gelten die §§ 40 bis 44 entsprechend. Entscheidungen nach § 10 Abs. 1 der Verordnung über die Rettungsdienst-Schiedsstelle, die zum 31. Dezember 2012 noch nicht nach § 10 Abs. 2 der Verordnung über die Rettungsdienst-Schiedsstelle zugestellt sind, sind durch das für das Rettungswesen zuständige Ministerium zuzustellen. Die Fälle des Satzes 2 sowie die bis zum 31. Dezember 2012 beendeten und noch nicht hinsichtlich § 13 der Verordnung über die Rettungsdienst-Schiedsstelle abgeschlossenen Verfahren sind durch das für Rettungswesen zuständige Ministerium entsprechend § 13 der Verordnung über die Rettungsdienst-Schiedsstelle fortzuführen.

(4) Der Rettungsdienstbereichsplan nach § 6 des Rettungsdienstgesetzes Sachsen-Anhalt gilt bis zur Ablösung durch einen Plan nach § 7 fort, jedoch nicht länger als bis zum 31. Dezember 2014.

(5) Auf zum 31. Dezember 2012 bestehende Genehmigungen im Luftrettungsdienst findet § 37 bis zum 31. Dezember 2017 keine Anwendung. Bis zu diesem Zeitpunkt berechnet und erhebt der für die Gestellung des Luftrettungsmittels verantwortliche Leistungserbringer das gesamte Nutzungsentgelt für den Einsatz in der Luftrettung einschließlich notärztlicher Leistung und zahlt für den Notarzteinsatz das Nutzungsentgelt anteilig an die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt aus. Ab dem Zeitpunkt der Stellung eines Insolvenzantrages für den für die Gestellung des Luftrettungsmittels verantwortlichen Leistungserbringer, der Aufhebung der Genehmigung oder des Falles der rechtlichen oder tatsächlichen Unmöglichkeit der Durchführung der Abrechnung oder Auszahlung an die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung. In den Fällen des Satzes 3 gehen die Gläubigerrechte nach § 36 Abs. 1 für die ab diesem Zeitpunkt von ihr erbrachten Leistungen vollständig auf die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt über. Sie tritt insoweit auch in die Rechte des für die Gestellung des Luftrettungsmittels verantwortlichen Leistungserbringers aus Vereinbarungen mit den Kostenträgern ein.

(5a) Erteilte Genehmigungen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt geltenden Fassung behalten ihre Gültigkeit.

(5b) Sofern die bisherigen Genehmigungen die Möglichkeit einer Laufzeitverlängerung vorsehen, können diese unbeschadet der Voraussetzungen in § 13 Abs. 1 einmalig erteilt werden.

(5c) Vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt begonnene Auswahlverfahren sind nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.

(6) Soweit nach diesem Gesetz Aufgaben im Zusammenhang mit der Luftrettung übergehen, finden § 32 des Landesbeamtengesetzes und § 77 Abs. 5 und 6 des Kommunalverfassungsgesetzes keine Anwendung.

(7) Zum 31. Dezember 2012 vorhandene Über- oder Unterdeckungen sind im Rahmen der Abrechnungsperiode 2013 auszugleichen.

(8) Die Absätze 1, 2 und 5 finden entsprechende Anwendung auf Ausschreibungs- und Genehmigungsverfahren nach § 11 des Rettungsdienstgesetzes Sachsen-Anhalt, soweit diese vor dem 1. Januar 2013 öffentlich bekannt gemacht und bis zum 1. Januar 2013 nicht abgeschlossen sind.