§ 11 RettDG LSA - Rettungsdienstliches Personal
Bibliographie
- Titel
- Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- RettDG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2154.9
(1) Im Rettungsdienst kommen insbesondere Ärzte, Notfallsanitäter und Rettungssanitäter zum Einsatz. Die Teilnahme anderer Personen für Ausbildungszwecke ist zulässig.
(2) Das für Rettungswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Regelungen der Ausbildung von Rettungssanitätern, insbesondere
- 1.
die Zugangsvoraussetzungen,
- 2.
Inhalt, Dauer und Durchführung der Ausbildung,
- 3.
das Prüfungsverfahren, insbesondere die Zulassung zur Prüfung, die Zahl der Prüfungsfächer, die Bewertungsmaßstäbe für das Bestehen der Prüfung, die Folgen des Nichtbestehens, die Wiederholungsmöglichkeiten, die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, sowie
- 4.
die Ausstellung von Zeugnissen und die staatliche Anerkennung
zu regeln.
(3) Zuständige Stelle für die Bewertung und Anerkennung der Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen ist das Landesverwaltungsamt.