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§ 25 RettDG LSA
Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 4 – Durchführung des bodengebundenen Rettungsdienstes → Unterabschnitt 3 – Qualifizierte Patientenbeförderung im bodengebundenen Rettungsdienst

Titel: Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: RettDG LSA
Gliederungs-Nr.: 2154.9
Normtyp: Gesetz

§ 25 RettDG LSA – Rettungsmittel für die qualifizierte Patientenbeförderung

(1) Rettungsmittel der Notfallrettung können durch die Rettungsdienstleitstelle für die qualifizierte Patientenbeförderung herangezogen werden, wenn im Rettungsdienstbereichsplan der Einsatz für die Notfallrettung und die qualifizierte Patientenbeförderung vorgesehen ist oder ein anderes geeignetes Rettungsmittel nicht rechtzeitig zur Verfügung steht.

(2) Stehen im Einzelfall nicht ausreichende Rettungsmittel für die Notfallrettung zur Verfügung, können die Rettungsdienstleitstellen Rettungsmittel der qualifizierten Patientenbeförderung anfordern. Auf Anforderung einer Rettungsdienstleitstelle haben die Leistungserbringer die Rettungsmittel der qualifizierten Patientenbeförderung auch für die Notfallrettung einzusetzen.