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§ 52 ResOG SH
Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und zum Opferschutz in Schleswig-Holstein (ResOG SH)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 7 – Datenschutz → Unterabschnitt 2 – Formen der Datenverarbeitung und Aufsicht

Titel: Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und zum Opferschutz in Schleswig-Holstein (ResOG SH)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: ResOG SH
Gliederungs-Nr.: 312-23
Normtyp: Gesetz

§ 52 ResOG SH – Speicherung und Nutzung

(1) Die Leistungserbringenden und das für Justiz zuständige Ministerium dürfen personenbezogene Daten, die im Rahmen der durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben zulässig erhoben worden sind, für Resozialisierungszwecke speichern und nutzen, soweit dies zu der in diesem Gesetz bestimmten jeweiligen Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Hinsichtlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten ist dies nur zulässig, soweit dies unbedingt erforderlich ist und schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen hierdurch nicht beeinträchtigt werden.

(2) Die Leistungserbringenden und das für Justiz zuständige Ministerium dürfen personenbezogene Daten, die sie im Rahmen der durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben zulässig erhoben haben, zu Zwecken, zu denen sie nicht erhoben worden sind, nur speichern und nutzen, soweit

  1. 1.

    die Voraussetzungen vorliegen, die eine Erhebung von Daten nach § 50 oder § 51 bei Dritten zulassen und kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich ist, dass Dritte ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an einem Ausschluss der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten haben,

  2. 2.

    eine Rechtsvorschrift dies ausdrücklich erlaubt oder anordnet,

  3. 3.

    dies dem gerichtlichen Rechtsschutz, der Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der Automatisierung des Berichtswesens, der Rechnungsprüfung, der Durchführung von Organisationsuntersuchungen oder statistischen Zwecken der öffentlichen Leistungserbringenden, der Freien Träger oder des für Justiz zuständigen Ministeriums im Rahmen der jeweils durch dieses Gesetz festgeschriebenen Aufgaben dient und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen nicht entgegenstehen,

  4. 4.

    dies erforderlich ist zur Abwehr von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht oder von Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen

    1. a)

      gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind,

    2. b)

      eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder

    3. c)

      auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,

  5. 5.

    dies zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist,

  6. 6.

    dies zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist,

  7. 7.

    dies zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung von Maßnahmen im Sinne des Strafgesetzbuchs oder

  8. 8.

    dies für Maßnahmen der Strafvollstreckung oder strafvollstreckungsrechtliche Entscheidungen hinsichtlich der betroffenen Personen erforderlich ist.

(3) Das Speichern und Nutzen von zulässig erhobenen besonderen Kategorien personenbezogener Daten für Zwecke, zu denen sie nicht erhoben worden sind, ist nur zulässig, soweit dies zu den in Absatz 2 genannten Zwecken unbedingt erforderlich ist. Soweit die erhobenen besonderen Kategorien personenbezogener Daten einem Amts- oder Berufsgeheimnis unterliegen und von den zur Verschwiegenheit Verpflichteten in Ausübung ihrer Amts- oder Berufspflicht erlangt wurden, dürfen sie, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nur für den Zweck gespeichert oder genutzt werden, für den die zur Verschwiegenheit Verpflichteten sie erhalten haben.

(4) Personenbezogene Daten, die nach § 51 über andere Personen, die nicht Verletzte, Probandinnen oder Probanden sind, erhoben wurden, dürfen nur unter den Voraussetzungen des Absatz 1 oder des Absatzes 2 Nummer 2, 4 bis 6, unter den Voraussetzungen des § 56 oder zur Verhinderung von Straftaten von erheblicher Bedeutung gespeichert und genutzt werden.

(5) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach Absatz 1 oder Absatz 2 verarbeitet werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der betroffenen Personen oder von Dritten in den Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, ist die Speicherung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen von betroffenen Personen oder Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. Eine Verarbeitung oder Nutzung dieser Daten durch den Empfänger ist unzulässig.

(6) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert oder genutzt werden, dürfen für andere Zwecke nur insoweit genutzt werden, als dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere für Leben, Gesundheit oder Freiheit sowie zur Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist. Für die weitere Verarbeitung von Protokolldaten gelten die Bestimmungen zur Protokollierung im Justizvollzugsdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein entsprechend.