Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 51 ResOG SH
Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und zum Opferschutz in Schleswig-Holstein (ResOG SH)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 7 – Datenschutz → Unterabschnitt 2 – Formen der Datenverarbeitung und Aufsicht

Titel: Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und zum Opferschutz in Schleswig-Holstein (ResOG SH)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: ResOG SH
Gliederungs-Nr.: 312-23
Normtyp: Gesetz

§ 51 ResOG SH – Erhebung von Daten über andere Personen, die nicht Verletzte, Probandinnen oder Probanden sind

(1) Daten über Personen, die nicht Verletzte, Probandinnen oder Probanden sind, können ohne deren Kenntnis bei diesen selbst oder bei Dritten erhoben werden, soweit dies zu Zwecken der Resozialisierung unbedingt erforderlich ist und schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen hierdurch nicht beeinträchtigt werden.

(2) Nichtöffentliche Stellen sind auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, ansonsten auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.