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§ 5 ResOG SH
Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und zum Opferschutz in Schleswig-Holstein (ResOG SH)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 2 – Gestaltungsgrundsätze

Titel: Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und zum Opferschutz in Schleswig-Holstein (ResOG SH)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: ResOG SH
Gliederungs-Nr.: 312-23
Normtyp: Gesetz

§ 5 ResOG SH – Grundsatz der individualisierten Leistungen und Benachteiligungsverbot

Bei der Durchführung der Leistungen sollen die Anliegen der Probandinnen und Probanden sowie der Verletzten berücksichtigt werden, soweit sie sich mit den Zielen dieses Gesetzes vereinbaren lassen. Dabei ist auch auf das Alter, das Geschlecht sowie die familiäre Situation Rücksicht zu nehmen. Das soziale, sozialarbeiterische und therapeutische Handeln erfolgt ohne Benachteiligung, insbesondere wegen des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Sprache, des Glaubens, der religiösen und politischen Anschauung, der Weltanschauung und sexuellen Identität sowie der Behinderung oder des Alters.