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§ 48 ResOG SH
Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und zum Opferschutz in Schleswig-Holstein (ResOG SH)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 7 – Datenschutz → Unterabschnitt 2 – Formen der Datenverarbeitung und Aufsicht

Titel: Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und zum Opferschutz in Schleswig-Holstein (ResOG SH)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: ResOG SH
Gliederungs-Nr.: 312-23
Normtyp: Gesetz

§ 48 ResOG SH – Zulässigkeit der Datenerhebung

(1) Die Leistungserbringenden und das für Justiz zuständige Ministerium als Aufsichtsbehörde dürfen personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist.

(2) Besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen nur erhoben werden, soweit dies zur Erfüllung des Resozialisierungszwecks unbedingt erforderlich ist und schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen garantiert werden. Geeignete Garantien können insbesondere sein

  1. 1.

    spezifische Anforderungen an die Datensicherheit oder die Datenschutzkontrolle,

  2. 2.

    die Festlegung von besonderen Aussonderungsprüffristen,

  3. 3.

    die Sensibilisierung der an Verarbeitungsvorgängen Beteiligten,

  4. 4.

    die Beschränkung des Zugangs zu den personenbezogenen Daten innerhalb der verantwortlichen Stelle,

  5. 5.

    die von anderen Daten getrennte Verarbeitung,

  6. 6.

    die Pseudonymisierung personenbezogener Daten,

  7. 7.

    die Verschlüsselung personenbezogener Daten oder

  8. 8.

    spezifische Verfahrensregelungen, die im Fall einer Übermittlung oder Verarbeitung für andere Zwecke die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung sicherstellen.

Eine Verarbeitung genetischer und biometrischer Daten ist nur zulässig, wenn sie in einer Rechtsvorschrift vorgesehen ist.

(3) Zu dem Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten gehört auch die Verarbeitung zur Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, zur Rechnungsprüfung, zur Durchführung von Organisationsuntersuchungen und zur Prüfung und Wartung von automatisierten Verfahren. Dies gilt auch für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Aus- und Fortbildungszwecken, soweit nicht schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen. Die Verarbeitung der Daten zu Test- und Prüfungszwecken ist davon nicht erfasst.