Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 43 ResOG SH
Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und zum Opferschutz in Schleswig-Holstein (ResOG SH)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 6 – Beschwerderecht und gerichtlicher Rechtsschutz

Titel: Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und zum Opferschutz in Schleswig-Holstein (ResOG SH)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: ResOG SH
Gliederungs-Nr.: 312-23
Normtyp: Gesetz

§ 43 ResOG SH – Gerichtlicher Rechtsschutz

Der gerichtliche Rechtsschutz richtet sich nach den Vorschriften des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz.