§ 42 ResOG SH
Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und zum Opferschutz in Schleswig-Holstein (ResOG SH)
Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und zum Opferschutz in Schleswig-Holstein (ResOG SH)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt 6 – Beschwerderecht und gerichtlicher Rechtsschutz
§ 42 ResOG SH – Beschwerderecht
(1) Die Probandinnen, Probanden und Verletzten erhalten Gelegenheit, sich in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden an die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten der jeweiligen Leistungserbringenden zu wenden.
(2) Die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde bleibt unberührt.
(3) Beschwerden bezüglich der Leistungserbringung Freier Träger können an das für Justiz zuständige Ministerium gerichtet werden.