Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 42 ResOG SH
Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und zum Opferschutz in Schleswig-Holstein (ResOG SH)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 6 – Beschwerderecht und gerichtlicher Rechtsschutz

Titel: Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und zum Opferschutz in Schleswig-Holstein (ResOG SH)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: ResOG SH
Gliederungs-Nr.: 312-23
Normtyp: Gesetz

§ 42 ResOG SH – Beschwerderecht

(1) Die Probandinnen, Probanden und Verletzten erhalten Gelegenheit, sich in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden an die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten der jeweiligen Leistungserbringenden zu wenden.

(2) Die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde bleibt unberührt.

(3) Beschwerden bezüglich der Leistungserbringung Freier Träger können an das für Justiz zuständige Ministerium gerichtet werden.