§ 41 ResOG SH
Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und zum Opferschutz in Schleswig-Holstein (ResOG SH)
Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und zum Opferschutz in Schleswig-Holstein (ResOG SH)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt 5 – Landesbeirat, kriminologische Forschung
§ 41 ResOG SH – Kriminologische Forschung
Die Wirksamkeit der Leistungen nach diesem Gesetz soll kontinuierlich und dauerhaft durch eine Hochschule, den kriminologischen Dienst des Landes Schleswig-Holstein oder durch eine andere geeignete Stelle wissenschaftlich überprüft werden.