Gesetze

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§ 41 ResOG SH
Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und zum Opferschutz in Schleswig-Holstein (ResOG SH)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 5 – Landesbeirat, kriminologische Forschung

Titel: Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und zum Opferschutz in Schleswig-Holstein (ResOG SH)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: ResOG SH
Gliederungs-Nr.: 312-23
Normtyp: Gesetz

§ 41 ResOG SH – Kriminologische Forschung

Die Wirksamkeit der Leistungen nach diesem Gesetz soll kontinuierlich und dauerhaft durch eine Hochschule, den kriminologischen Dienst des Landes Schleswig-Holstein oder durch eine andere geeignete Stelle wissenschaftlich überprüft werden.