§ 39 ResOG SH
Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und zum Opferschutz in Schleswig-Holstein (ResOG SH)
Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und zum Opferschutz in Schleswig-Holstein (ResOG SH)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt 4 – Aufsicht, Beteiligung, Standards, Dokumentation und Auswertung
§ 39 ResOG SH – Dokumentation und Auswertung
(1) Die Umsetzung der Standards der Inhalte und der Organisation der Leistungen nach § 38 ist fortlaufend zu dokumentieren.
(2) Die Erstellung des Resozialisierungsplans nach § 17, seine Fortschreibung, seine Umsetzung und deren Wirkungen bezogen auf die weitere Entwicklung der Probandinnen und Probanden sind fortlaufend zu dokumentieren.
(3) Es finden regelmäßige einzelfallübergreifende Effektivitäts- und Effizienzprüfungen der erbrachten Leistungen sowie einzelfallbezogene Geschäftsprüfungen statt. Diese folgen landesweit einheitlichen Kriterien. Sie sind Grundlage einer kontinuierlichen Fortentwicklung und Verbesserung der Leistungen nach diesem Gesetz.