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§ 39 ResOG SH
Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und zum Opferschutz in Schleswig-Holstein (ResOG SH)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 4 – Aufsicht, Beteiligung, Standards, Dokumentation und Auswertung

Titel: Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und zum Opferschutz in Schleswig-Holstein (ResOG SH)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: ResOG SH
Gliederungs-Nr.: 312-23
Normtyp: Gesetz

§ 39 ResOG SH – Dokumentation und Auswertung

(1) Die Umsetzung der Standards der Inhalte und der Organisation der Leistungen nach § 38 ist fortlaufend zu dokumentieren.

(2) Die Erstellung des Resozialisierungsplans nach § 17, seine Fortschreibung, seine Umsetzung und deren Wirkungen bezogen auf die weitere Entwicklung der Probandinnen und Probanden sind fortlaufend zu dokumentieren.

(3) Es finden regelmäßige einzelfallübergreifende Effektivitäts- und Effizienzprüfungen der erbrachten Leistungen sowie einzelfallbezogene Geschäftsprüfungen statt. Diese folgen landesweit einheitlichen Kriterien. Sie sind Grundlage einer kontinuierlichen Fortentwicklung und Verbesserung der Leistungen nach diesem Gesetz.