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§ 37 ResOG SH
Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und zum Opferschutz in Schleswig-Holstein (ResOG SH)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 4 – Aufsicht, Beteiligung, Standards, Dokumentation und Auswertung

Titel: Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und zum Opferschutz in Schleswig-Holstein (ResOG SH)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: ResOG SH
Gliederungs-Nr.: 312-23
Normtyp: Gesetz

§ 37 ResOG SH – Aufsicht und Beteiligung

(1) Die Dienst- und Fachaufsicht über die Bewährungshilfe und über die Führungsaufsichtsstellen bei den Landgerichten sowie die Gerichtshilfen bei den Staatsanwaltschaften obliegt dem für Justiz zuständigen Ministerium. Das für Justiz zuständige Ministerium kann in Ausübung der Aufsicht übergeordnete Maßnahmen im Rahmen der Gefahrenabwehr sowie zur Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Justiz- und Sicherheitsbehörden anordnen, steuern und prüfen. Die Weisungsbefugnis des Gerichts nach dem Strafgesetzbuch bleibt unberührt.

(2) Die Aufsicht über die gemäß § 13 an Freie Träger übertragenen Leistungen obliegt dem für Justiz zuständigen Ministerium.

(3) Das Nähere zu den Inhalten und der Organisation der Leistungen nach diesem Gesetz sowie zur Kooperation der Leistungserbringenden insbesondere im Bereich des Übergangsmanagements regelt das für Justiz zuständige Ministerium. Hiervon ausgenommen ist der Unterabschnitt 9 des Abschnitts 3.

(4) Soweit Leistungserbringende nach dem Unterabschnitt 1 des Abschnitts 3 von den näheren Regelungen nach Absatz 3 betroffen sind, ist der Generalstaatsanwalt zu beteiligen. Soweit Leistungserbringende nach den Unterabschnitten 2 und 3 des Abschnitts 3 von den näheren Regelungen nach Absatz 3 betroffen sind, sind die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte zu beteiligen. Soweit Leistungserbringende nach den verbleibenden Unterabschnitten des Abschnitts 3 von den näheren Regelungen nach Absatz 3 betroffen sind, ist die zentrale Ansprechstelle gemäß Unterabschnitt 11 des Abschnitts 3 zu beteiligen.